Geschäftsbedingungen
Geschäftsbedingungen der Container-Dienst Eggers & Sohn GmbH
1. Nach vorheriger Bestellung wird der Container von unseren Fahrern auf gut erreichbaren Plätzen zu Ihrer Verwendung abgestellt.
Gut erreichbar heißt:
a. öffentlichen Straßen (siehe auch Punkt 3)
b. auf Abstellplätzen die geeignet sind für LKW´s
c. auf Hinterhöfen, Gerageneinfahrten, sofern diese für LKW-Befahrung
geeignet sind und einem Gesamtgewicht von 26t standhalten.
Ferner muß eine einwandfreie lichte Höhe von 3,70m und eine Breite von 3,00m gewährleistet
sein.
2. Das Befahren und Absetzen auf privaten Flächen wird nur auf Anweisung des Kunden vorgenommen. Für Schäden am Untergrund (z.B. gepflasterte Flächen) übernehmen wir keine Verantwortung. Entstandene Schäden und deren Beseitigung, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
3. Bei Abstellen der Container auf öffentlichen Flächen verpflichtet sich der Auftraggeber, eine gültige Abstellgenehmigung einzuholen und diese uns zur Einsicht vorzulegen.
4. Die Behälter sind grundsätzlich nur bis zum Rand zu beladen. Bei Überladung behalten wir uns vor, den Container stehen oder wieder abladen zu lassen. Überladungen werden gesondert in Rechnung gestellt.
5. Der Container darf nicht überladen werden (max. 12t bei gleichmäßiger Auslastung).
6. Sollten Big Bags ohne Rücksprache auf Container mit anderen Abfällen gelegt werden, werden wir den Container nicht transportieren und eine vergebliche An,- und Abfahrtspauschale berechnen.
7. Für Beschädigungen, Brandschäden, etc., die während der Mietdauer entstehen, behalten wir uns vor, Reparaturkosten in Rechnung zu stellen.
8. Abgemachte uhrzeitliche Abstelltermine sind nur ca. Zeiten, irgendwelche Rechte können hieraus nicht abgeleitet werden.
9. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diesen in seinem Besitz befindlichen Container, bei Dunkelheit zu sichern.
10. Sofern "Zahlung auf Rechnung" vereinbart ist, ist die Rechnung sofort nach Erhalt zahlbar.
Hamburger SparkasseIBAN DE96 2005 0550 1299 1228 93
BIC HASPDEHHXXX CommerzbankIBAN DE12 2004 0000 0893 1420 00BIC COBADEFFXXX
Informationspflichten nach der aktuellen Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) für Bau- und Abbruchabfälle
Bau- und Abbruchabfälle (Glas, Kunststoff, Metalle, einschließlich Legierungen, Holz, Dämmmaterial, Bitumgemische, Baustoffe auf Gipsbasis, Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik), sowie Gewerbliche Siedlungsabfälle (Papier, Pappe, und Karton mit Ausnahme von Hygienepapier, Glas, Kunststoffe, Metalle, Holz, Textilien, Bioabfälle nach § 3 Absatz 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, weitere Abfallfraktionen die in den in § 2 Nummer Buchstabe b genannten Abfälle der Gewerbeabfallverordnung enthalten sind), müssen nach Möglichkeit getrennt erfasst werden.
Sollte dies aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht möglich sein, so müssen die gewerblichen Siedlungsabfälle und die gemischten Bau- und Abbruchabfälle einer Vorbehandlungsanlage zugeführt werden.
Nach § 4 Abs. 2 S.1 GewAbfV sind wir dazu verpflichtet, uns von den Betreibern der Entsorgungsanlagen bestätigen zu lassen, dass die Anlage die Anforderungen nach § 6 Absatz 1 und 3 erfüllt und somit als Vorbehandlungsanlage zugelassen ist.
Hiermit bestätigen wir, dass alle Anlagen mit denen wir zusammenarbeiten, diese Anforderungen erfüllen.